Masern
Im Rahmen der Umsetzung des Masernschutzgesetzes (in Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes) gilt seit dem 01.03.2020 die Nachweispflicht des vollständigen Masernschutzes aller Kinder in der Schule und anderen betreuenden Einrichtungen. Alle neu aufgenommenen Schülerinnen und Schüler müssen zur Aufnahme in die Einsichtung eine entsprechende Impfung vorweisen (Vorlage des Impfausweises). Meist passiert dies schon bei der Schuleingangsuntersuchung.
Die Schulpflicht hat allerdings Vorrang. Fehlt ein Nachweis, ist die Schule verpflichtet, dies mit den entsprechenden personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt zu melden. Dieses kann ein Bußgeld verhängen.